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Der Einsatz einer Wärmepumpe wird umfassend gefördert

Förderung Wärmepumpe

Die Installation und der Betrieb einer Wärmepumpe wird durch unterschiedliche Programme staatlich gefördert. Vor dem Kauf einer Anlage sollten Sie daher prüfen, welche Förderungen Sie in Anspruch nehmen können. Ihr Eigenkapitaleinsatz kann sich dadurch signifikant verringern.

Das Antragsverfahren

Private Antragsteller haben den Antrag auf Förderung innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage bei der BAFA zu stellen. Mit dem Beginn des Vorhabens muss daher nicht zwingend auf die Antragstellung oder die Entscheidung der BAFA gewartet werden (Achtung: Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind vor Vorhabensbeginn zu stellen). Vor Planung und Auswahl der Anlage ist es jedoch empfehlenswert, sich über die Förderfähigkeit der spezifischen Wärmepumpen zu informieren. Die BAFA fördert nur ausgewählte Pumpen und Anlagen (eine Liste der geförderten Produkte finden Sie hier).

Die BAFA wird Anträge nur bearbeiten, wenn die nachfolgenden Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.

tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Förderantrag
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Fachunternehmererklärung
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Rechnung (in Kopie, da die BAFA Originalunterlagen die unaufgefordert eingereicht wurden nicht zurück sendet)
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Eine Berechnung der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (z. B. Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge etc.)

Den Förderantrag und die Fachunternehmererklärung finden Sie hier.

Voraussetzungen für eine Förderung

Gefördert werden Wärmepumpen für kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung von Heizwärme, die eine Effizienzsteigerung erzielen. Es wird unterschieden nach elektrisch- und gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:

tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers und mindestens eines Wärmemengenzählers für die Anlage. Seit dem 1. Juli 2009 ist eine verbindliche Messung aller durch die Wärmepumpe erzeugten Wärmemengen notwendig (Eingangsdatum des BAFA Antrags).
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers und mindestens eines Wärmemengenzählers für die Anlage. Seit dem 1. Juli 2009 ist eine verbindliche Messung aller durch die Wärmepumpe erzeugten Wärmemengen notwendig (Eingangsdatum des BAFA Antrags).
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gif Vorliegende Fachunternehmererklärung mit folgenden Inhalten:

tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gifFür elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gifFür gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gifNachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
tl_files/saubere_preise/media/layout/arrow.gifNachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.

Als Berechnungsgrundlage für die Jahresarbeitszahlberechnungen für Anlagen ab dem 1. Juli 2009 gilt die  VDI Richtlinie 4650 (2009). Die entsprechende Berechnung ist dem Antrag beizulegen.Bei Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist die eingesetzte Energie inkl. der Energie der peripheren Verbraucher (Grundwasserpumpe, Soleumwälzpumpe, Notheizstab und Regelung) zu berücksichtigen.Bei Sonderbauformen von Wärmepumpen, für die kein Berechnungsverfahren vorliegt, muss, um eine Förderung zu bekommen, die geforderte Mindest-Jahresarbeitszahl mittels einer für das BAFA nachvollziehbare Berechnung dargelegt werden.In Einzelfällen ist bei Direktkondensationswärmepumpen eine Wärmemengenzählung nicht möglich. Um dennoch eine Förderung zu bekommen, darf eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 Grad Celsius nicht überschritten werden. Weiterhin muss der Strom- order Gasbedarf separat belegt werden.

Höhe der Fördermittel

Basisförderung bei bestehenden Gebäuden: Die Förderung für Wärmepumpen (außer Luft/ Wasserwärmepumpen) beträgt 20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche oder bei Nichtwohngebäuden pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche, höchstens jedoch 3.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden beschränkt sich die Förderung auf höchstens 15% der Nettoinvestition der Anlage.

Luft/ Wasserwärmepumpen werden mit 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche oder bei Nichtwohngebäuden pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche gefördert, höchstens jedoch 1.500 Euro pro Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden beschränkt sich die Förderung auf höchstens 10% der Nettoinvestition der Anlage.

Basisförderung bei Neubauten: Bei einem Bauantrag vor dem 01. Januar 2009 beträgt die Förderung für Wärmepumpen (außer Luft/ Wasserwärmepumpen) 10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche oder bei Nichtwohngebäuden pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche, höchstens jedoch 2.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden beschränkt sich die Förderung auf höchstens 10% der Nettoinvestition der Anlage.

Luft/ Wasserwärmepumpen werden mit 5 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche oder bei Nichtwohngebäuden pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche gefördert, höchstens jedoch 850 Euro pro Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden beschränkt sich die Förderung auf höchstens 10% der Nettoinvestition der Anlage.

Bei einem Bauantrag/ Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2008 reduziert sich der Förderbetrag/ die Fördergrenze um 25%.

Kombination von Wärmepumpe mit Solarthermieanlage

Wird zeitgleich eine Wärmepumpe und eine geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusätzlich der Kombinationsbonus von 750 Euro beantragt werden. Für alle Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

Effizienzbonus

Für Gebäude, die durch einen Energieeffizienzausweis einen besonders geringen Primärenergiebedarf nachgewiesen haben, kann eine höhere Förderung gewährt werden. Bedingung hierfür ist das Erreichen bzw. Unterschreiten der in der Energiesparverordnung (EnEV) in den §3 Abs. 2 bei Wohngebäuden und §4 Abs. 2 bei Nichtwohngebäuden festgelegten Messlatte.

Stufe 1: Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 dürfen die Messlatte nicht überschreiten, Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 müssen diese um mindestens 30% unterschreiten. Die Basisförderung wird durch Stufe 1 um das 1,5-fache erhöht.

Stufe 2: Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 müssen die Messlatte um mindestens 30 % unterschreiten, Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 müssen diese um mindestens 45% unterschreiten. Alternativ kann Stufe 2 auch durch eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von mehr als 4,5 bei bestehenden Gebäuden oder 4,7 bei Neubauten und erfüllen der für Stufe 1 notwendigen Bedingungen erreicht werden. Der Effizienzbonus der Stufe 2 erhöht die Basisförderung plus Effizienzbonus nochmals um das 2-fache (Basisförderung * 1,5 * 2).

Bonus für effiziente Umwälzpumpen

Wird eine Umwälzpumpe, die die Bedingungen nach Klasse A des freiwilligen Energielabels der Hersteller erfüllt, eingesetzt, so können pro Heizungsanlage 200 Euro bewilligt werden. Hierfür muss die Umwälzpumpe Teil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Dieser Bonus muss gemeinsam mit der Förderung beantragt werden und entsprechend in der Fachunternehmererklärung aufgeführt sein.

Innovationsförderung effizienter Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mehr als 4,5 bei bestehenden Gebäuden oder 4,7 bei Neubauten erhöhen sich die Fördersätze und –grenzen um 50%.

Kombinationsbonus, Effizienzbonus und Innovationsförderung sind jeweils nicht kombinierbar.

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